§ 8d KStG Fortführungsgebundener Verlustvortrag Körperschaftsteuergesetz (2024)

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neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 08.09.1976; FNA: 611-4-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

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wird in 357 Vorschriften zitiert

Zweiter Teil Einkommen

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

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§ 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag



(1) 1§8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz2 stattgefunden hat. 2Satz1 gilt nicht:


1.
für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder
2.
wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz5 vorausgeht, Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

3Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. 4Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. 5Der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. 6Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). 7Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen; §10d Absatz4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 8Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem nach §10d Absatz4 des Einkommensteuergesetzes festgestellten Verlustvortrag abzuziehen. 9Satz8 gilt bei Anwendung des §3a Absatz3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(2) 1Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz1 zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter; §8c Absatz1 Satz5 bis8 gilt bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen stillen Reserven entsprechend. 2Gleiches gilt, wenn


1.
der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,
2.
der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,
3.
die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,
4.
die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,
5.
die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des §14 Absatz1 einnimmt oder
6.
auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.

Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 11.Dezember2018 BGBl. I S. 2338 m.W.v. 15.Dezember2018


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Frühere Fassungen von § 8d KStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuellvorher15.12.2018Artikel 6 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuellvorher05.07.2017 (14.12.2018)Artikel 19 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuellvorher01.01.2016 (23.12.2016)Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 2998
aktuellvor 01.01.2016 (23.12.2016)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.

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Zitierungen von § 8d KStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8d KStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

interne Verweise

§ 8a KStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) (vom 01.01.2024)

...und des §9 Abs.1 Nr.2 dieses Gesetzes. Die §§8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach §4h Absatz1 Satz5 des Einkommensteuergesetzes mit der... 1 Satz6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach §8c Absatz1 Satz5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. Bei Steuerpflichtigen im Sinne...

§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 28.03.2024)

... (3d) §8 Absatz8 Satz6, §8 Absatz9 Satz9, §8c Absatz2, § 8d Absatz 1 Satz 9 , §15 Satz1 Nummer1 Satz2 und3 und §15 Satz1 Nummer1a in der Fassung des Artikels... bei der Anwendung des §8c Absatz1 Satz1 unberücksichtigt. (6a) § 8d ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des §8c anzuwenden, die nach... der Körperschaft vor dem 1.Januar2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war. § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist auf Einstellungen oder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember2015...

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Zitat in folgenden Normen

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

§ 10a GewStG Gewerbeverlust (vom 29.12.2020)

...beteiligt ist, zuzurechnen ist. Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach §8d des... entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine Feststellung nach §8d Absatz... gesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes , weil keine nicht genutzten Verluste nach §8c Absatz1 Satz1 des... 1 Satz1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt §8d Absatz1... entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes ...

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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338

Artikel 3 RÜbStG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes *) (vom 15.12.2018)

...Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben." 3. Dem § 8d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz8 gilt bei Anwendung des §3a...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338

Artikel 6 UStIntG Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

...des §2 Absatz1 des Umwandlungssteuergesetzes, zuzurechnen ist." 3. In § 8d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§8c Absatz1 Satz6 bis9" durch die Wörter... „(3b) §8 Absatz8 Satz6, §8 Absatz9 Satz9, §8c Absatz2, § 8d Absatz 1 Satz 9 , §15 Satz1 Nummer1 Satz2 und3 und §15 Satz1 Nummer1a in der Fassung des Artikels...

Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 2998

Artikel 1 VerlRÄndG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

...Angabe eingefügt: „Fortführungsgebundener Verlustvortrag § 8d ". 2. §8a Absatz1 Satz3 wird wie folgt gefasst: „Die... 2. §8a Absatz1 Satz3 wird wie folgt gefasst: „Die §§8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach §4h Absatz1 Satz5 des Einkommensteuergesetzes mit der... Satz7 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach §8c Absatz1 Satz6 und § 8d Absatz2 Satz1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen." 3. Nach... genutzten Verluste übersteigen." 3. Nach §8c wird folgender § 8d eingefügt: „§8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag ... 3. Nach §8c wird folgender §8d eingefügt: „§ 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag (1) §8c ist nach einem... Nach §34 Absatz6 wird folgender Absatz6a eingefügt: „(6a) § 8d ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des §8c anzuwenden, die nach... der Körperschaft vor dem 1.Januar2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war. § 8d Absatz1 Satz2 Nummer1 ist auf Einstellungen oder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem 31....

Artikel 2 VerlRÄndG Änderung des Gewerbesteuergesetzes

...und, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt wird, §8d des... nach §8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt wird, § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt mit Ausnahme des §8d... 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt mit Ausnahme des § 8d des Körperschaftsteuergesetzes auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft,...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250

Artikel 9 JStG 2020 Änderung des Gewerbesteuergesetzes

...Personengesellschaften beteiligt ist, zuzurechnen ist. Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach §8d des... entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine Feststellung nach §8d Absatz1 Satz8... gesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes , weil keine nicht genutzten Verluste nach §8c Absatz1 Satz1 des... 1 Satz1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt §8d Absatz1... entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend." 4. §36 wird wie folgt geändert: a) Dem...

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Name: Virgilio Hermann JD

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Phone: +3763365785260

Job: Accounting Engineer

Hobby: Web surfing, Rafting, Dowsing, Stand-up comedy, Ghost hunting, Swimming, Amateur radio

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